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 § 1 Name, Sitz

(1) Der am 29.11.1996 gegründete Verein BadMen Karlsruhe e.V.  führt künftig den Namen:

 
                Uferlos - Schwul - Lesbischer Sportverein 1996 Karlsruhe e.V.

 
(2) Der Verein ist im Vereinsregister unter der Registernummer VR 2520 eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe

(4) Der Verein ist Mitglied des Badischen Turnerbundes, des Badischen und Deutschen Sportbundes. Des weiteren besteht eine Mitgliedschaft in der Europäischen Gay und Lesbian Sports Federation (EGLSF).

(5) Der Verein kann Mitglied von weiteren Fachverbänden und Organisationen werden.

 § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

(3.) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausübung diverser Sportarten wie z.B. Aerobic, Badminton, Fußball, Laufen, Volleyball, Wandern, mittels Durchführung von regelmäßigem Training sowie Durchführung von Turnieren und die Teilnahme an Wettkämpfen. Er fördert auch die Pflege nationaler und internationaler Sportbeziehungen.

(4) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich nicht gebunden.

(5) Ein besonderes Anliegen ist dem Verein die Förderung der Akzeptanz der schwul-lesbischen Lebensweisen.

(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Aids-Hilfe Karlsruhe e.V. oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Pflege Aidskranker, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Geschäftsjahr, Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat bis spätestens zum 20. Januar jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung gewählten  Kassenprüfer.

 § 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit benennen.

(5) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags braucht er dem Antragsteller die Gründe nicht mitzuteilen. Gegen die Ablehnung steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnung an den Vorstand zu richten ist.

 § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt über schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand über das jeweilige Vorgehen.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde.  Ein Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet abschließend die nächste Mitgliederversammlung.

 § 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Es besteht Beitragspflicht für alle Mitglieder.

(2) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühren und etwaiger Umlagen   entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag gliedert sich in einen jährlichen Grundbeitrag und einen Abteilungsbeitrag. Bei Eintritt im Laufe des Jahres wird der Abteilungsbeitrag für den laufenden und die restlichen Monate anteilig erhoben. Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge ist der 1. Februar. Für Neumitglieder ist die Beitragsfälligkeit im Beitrittsjahr zwei Wochen nach Vereinsbeitritt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 § 7 Vermögen, Haftung

(1) Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht.

(2) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern und weiteren Teilnehmern nicht für die bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen entstehenden Unfall- und Haftpflichtschäden.

Alle Vereinsmitglieder sind durch die Mitgliedschaft im Badischen Sportbund gemäß Sportversicherungsvertrag des Badischen Sportbundes versichert.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung        ( §§ 9 – 12 ),

die Abteilungen                         ( § 13 ),

der Beirat                                 ( §§ 14 – 15 ) und

der Vorstand.                           ( §§ 16 – 18).
 
 § 9 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann kein anderes Mitglied bevollmächtigt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen  (§ 6 Abs. 1 );

b)   Genehmigung des vom Beirat aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;

c)         Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;

d)         Entlastung des Vorstands;

e)         Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

f)           Wahl von 2 Kassenprüfern;

g)         Ernennung von Ehrenmitgliedern;

h)         Beitritt zu anderen Fachverbänden und Organisationen;

i)           Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;

j)           Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Auflösung von Abteilungen und über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben, in schriftlicher oder elektronischer Form, gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(2)  Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Anträge über Satzungsänderungen und Auflösungen von Abteilungen und dem Gesamtverein können jedoch nicht als Dringlichkeitsanträge aufgenommen werden.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, der Beirat dies beschließt  oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(2) Die Einberufung und Ablauf erfolgt analog der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 § 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister oder dem Schriftführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorher gehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagungsordnung einzuberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann noch innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5)  Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist dem Beirat zuzustellen. Vereinsmitglieder erhalten eine Kopie auf Anforderung.§ 13 Abteilungen

(1) Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die der gleichen Sportsparte/art angehören. Die Gründung von Abteilungen bestimmt der Beirat. Mindestens einmal jährlich sollen Versammlungen der Abteilungen stattfinden, bei denen die Abteilungsleiter, bis zu zwei Stellvertreter  und eventuell weiteren Vorstandsmitglieder der Abteilung sowie die notwendigen Beiräte (§14 Abs. 1) der Abteilungen gewählt werden.

(2) Für die Abteilungen gelten zusätzlich zu dieser Satzung, die jeweiligen Ordnungen. Jede Abteilung kann sich eine eigene Abteilungsordnung geben. Diese ist von der  Abteilungsversammlung zu beschließen und vom Beirat zu genehmigen.  

(3) Für die Abteilungsversammlungen und – wahlen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

(4) Die Abteilungsleitung besteht aus dem  Abteilungsleiter und bis zu zwei Stellvertretern, eventuell bis zu drei weiteren Mitgliedern sowie den zu wählenden Beisitzern nach § 14.

(5) Der gewählte Abteilungsleiter ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.

(6) Die Mitglieder der Abteilungsleitung  regeln die Angelegenheiten der Abteilung. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.

(7) Die Abteilungsleiter und die Beiräte werden zu den Beiratssitzungen des Vereins eingeladen. Die Abteilungsleiter und die Beiräte sowie gegebenenfalls  die Vertreter  haben dort eigenes Stimmrecht.

(8) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen erwerben. Die Abteilungen können jedoch eine Barkasse führen, die Bestandteil der Vereinsbarkasse ist.

(9) Die Abteilungen können sich eigene Namen geben, die sie als Zusatz weiterführen.

§ 14 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, den Abteilungsleitern und weiteren Beisitzern. Die Anzahl der weiteren Beisitzer ergibt sich aus der Anzahl der Abteilungsmitglieder wie folgt:        bei mehr als     25 Mitgliedern  =   1  Beisitzer

bei mehr als    50 Mitgliedern  =   2  Beisitzer

bei mehr als    75 Mitgliedern  =   3  Beisitzer

bei mehr als  100 Mitgliedern  =   4  Beisitzer

(2) Die weiteren Beisitzer werden von den Abteilungen gewählt, der sie angehören.  Der Abteilungsleiter kann sich von seinem Stellvertreter, die  Beisitzer von einem anderen Mitglied der Abteilungsleitung bei der Beiratssitzung  vertreten lassen.

(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder, darunter 3 Mitglieder des Vorstandes, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Sitzungen und Beschlüsse gilt im übrigen § 18  der Satzung entsprechend.

(4) Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.§ 15 Zuständigkeit des Beirats

Der Beirat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:

a)         Vorschlagsrecht für Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen;

b)         Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;

c)         Aufstellung des Jahresprogramms;

d)         Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert

über 500,-EUR (vgl. §16);

e)         Beschlussfassung über die Gründung von Abteilungen;

f)           Beschlussfassung über Ordnungen;

g)         Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstands.

§ 16 Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinn von § 26 BGB besteht aus

a)         dem Vorsitzenden,

b)         bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden,

c)         dem Schriftführer,

d)         dem Schatzmeister,

e)         dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit.

Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 500,- Euro die Zustimmung des Beirates erforderlich ist.

 § 17 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)         Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung;

b)         Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Beirats;

c)         Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresabschlusses;

d)         Erstellung  des Jahresberichtes;

e)         Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

f)           Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;

g)         Erstellung von Ordnungen.

(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Beirats herbeiführen.

(3) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können Ausschüsse gebildet werden.

 § 18 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1)  Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 1. stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

(2)  Mindestens einmal im Jahr ist eine Vorstandssitzung einzuberufen.

(3)  Der Vorstand führt über seine Sitzungen ein Protokoll. Das Protokoll wird allen Beiratsmitgliedern zugestellt.

 § 19 Ausschüsse

 

(1) Die Mitgliederversammlung hat für den ordnungsgemäßen rechtlichen Ablauf der Vereinsverwaltung den Ausschuss “Kassenprüfer” einzusetzen. Kassenprüfer dürfen keine anderen Wahlämter im Verein innehaben.

(2) Der Beirat kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.

(3) Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den zuständigen Leiter einberufen.

 § 20 Kassenprüfung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt gemäß § 9 Abs. 1  jedes Jahr aus den Reihen der Mitglieder bis zu drei, mindestens aber zwei Kassenprüfer. Zweimalige Wiederwahl in Folge ist zulässig.

(2) Sie sind Beauftragte der Versammlung und für die Richtigkeit der Kassenprüfung verantwortlich.

(3) Durch Revisionen der Vereinskassen und gegebenenfalls der Abteilungskassen, der Bücher und Belege haben sich die Kassenprüfer über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten.

(4) In jedem Quartal kann eine Revision stattfinden. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist vor der Jahreshauptversammlung der Jahresabschluss zu prüfen.

(5) Die Kassenprüferüberprüfen die Richtigkeit der Belege und Buchungen und  die Zweckmäßigkeit der getätigten Ausgaben.

(6) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort dem  Vorstand berichten und erst danach der Mitgliederversammlung  einen Bericht erstatten.

(7) Der Kassenprüfungsbericht ist schriftlich abzufertigen und von den Kassenprüfern zu unterschreiben.

(8) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer bei der Mitgliederversammlung die Entlastung.

 § 21 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

(2) Das Stimmrecht kam nur persönlich ausgeübt werden. Minderjährige können unter der Bedingung des Absatzes 1 uneineingeschränkt abstimmen.

(3) Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder.

(4) Eine Übertragung des Stimmrechts, so dass ein Vereinsmitglied mehrere Stimmen hat, ist nicht möglich.
 

 § 22 Wahlen und Abstimmungen

 
(1) Die Wahl der Abteilungsleiter und der Beiräte sowie den weiteren zu wählenden Personen und die Besetzung der Ausschüsse erfolgt für ein Jahr.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

(3) Zu Vorstandsmitgliedern, Abteilungsleitern, Mitgliedern der Abteilungsleitung, Beiräten und Kassenprüfern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das jeweilige Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, oder bleibt ein Posten unbesetzt, so kann der Beirat in einer seiner nachfolgenden Sitzungen für die restliche Amtsdauer eine Person nachwählen.

(4) Wiederwahlen sind zulässig, jedoch bei den Kassenprüfern auf eine zweimalige Wiederwahl in Folge begrenzt.

(5) Wahl in Abwesenheit ist zulässig, wenn die schriftliche Zustimmung des zu wählenden Mitgliedes zur Annahme einer Wahl vorliegt.

(6) Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt, es sei denn, dass ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Wahl beantragt.

 § 23 Protokollierung

 
(1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Beirats-, Abteilungs- u. sonstiger Ausschüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem jeweiligen Leiter zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen sind im Wortlaut festzuhalten.

(2) Protokolle der Abteilungen und der Ausschüsse sind dem Vorstand zuzuleiten. Protokolle der Mitgliederversammlung, der Vorstandssitzungen und der Beiratssitzungen sind den Beiräten zuzustellen. Mitglieder erhalten auf Anforderung ein Protokoll der Generalversammlung.

 § 24 Ordnungen

 
(1) Der Verein kann sich insbesondere eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Jugendordnung,  eine Ehrungsordnung sowie Abteilungsordnungen geben.

(2)  Alle Ordnungen, welche der Vorstand erstellt, sind vom  Beirat zu verabschieden, mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

(3) Alle Mitglieder sowie insbesondere die gewählten Funktionsträger des Vereins haben die Ordnungen zu beachten.  

 § 25 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden  (§ 9  Abs. 2 j ).

(2) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ darf nur erfolgen, wenn es der Beirat einstimmig beschließt oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Beigabe der Unterschriften beim Vorstand eingefordert wird.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Die Auflösung kann mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(4) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Aids-Hilfe Karlsruhe e.V. oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Pflege Aidskranker, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat (§ 2 Abs. 7).

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 § 26 Inkrafttreten
 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23. Januar 2005 beschlossen und ersetzt die vorherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sollten sich im Nachhinein Feststellungen ergeben, dass Bestimmungen nicht eintragungsfähig sein sollten, ist der Vorstand berechtigt diese Formerfordernis zu korrigieren.

Karlsruhe, 23. Januar 2005

 

Es folgen die Unterschriften der bisherigen und neuen Vorstandsmitglieder
sowie des Protokollführers, Versammlungsleiters und Wahlleiters. 

 
                       Franz-Josef Klein                     

      (1. Vorsitzender u. Versammlungsleiter)   


 
     
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